Schlichtungsbehörde Kanton ZH

Wer kann die Schlichtungsbehörde anrufen?

Die Schlichtungsbehörde kann angerufen werden von Frauen und Männern, die sich im Arbeitsverhältnis aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert fühlen, z.B. hinsichtlich ihres Lohnes, der Aufgabenzuteilung, Weiterbildung, Beförderung, aber auch bezüglich Anstellung oder Kündigung. Personen, welche im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine sexuelle Belästigung erfahren, können die Schlichtungsbehörde ebenfalls anrufen. Diese ist schliesslich auch zuständig im Falle von Mobbing, wenn es aufgrund des Geschlechts erfolgt oder weil die/der Betroffene Gleichstellung verlangt hat.



Die Schlichtungsbehörde ist für alle privat- wie auch öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse zuständig.

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Was ist die Aufgabe der Schlichtungsbehörde?

Ziel des Schlichtungsverfahrens ist eine einvernehmliche Regelung des Streitfalles, damit ein Gerichtsverfahren vermieden werden kann.
Die Schlichtungsbehörde klärt mit Hilfe der Parteien (Arbeitgeber/in und Arbeitnehmer/in) den Sachverhalt und versucht in der Schlichtungsverhandlung, eine Einigung herbeizuführen. Kommt eine Einigung zustande, wirkt diese wie ein gerichtlicher Vergleich. Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist die Behörde verpflichtet, eine entsprechende Verfügung zu erlassen.
Die Schlichtungsbehörde fällt in der Regel kein Urteil. Falls keine Einigung zustande kommt, wird die Klagebewilligung erteilt und die klagende Partei kann direkt an das zuständige Gericht gelangen oder im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis bei der zuständigen Stelle eine Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erwirken bzw. – falls bereits eine Verfügung vorliegt - die Rechtsmittelinstanz anrufen.

Die Schlichtungsbehörde kann den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Bei einem Streitwert bis Fr. 2'000.- kann ein Entscheid gefällt werden.

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Was kann ich im Rahmen des Schlichtungsverfahrens verlangen und wer trägt die Beweislast?

Verlangt werden kann,

  • dass die geltend gemachte Diskriminierung verboten bzw. beseitigt oder festgestellt werde;
  • dass - bei Lohnungleichheit - der geschuldete Lohn zu zahlen sei;
  • dass eine Entschädigung zu leisten sei, deren Rahmen im Gleichstellungsgesetz geregelt ist.

Bei Diskriminierung durch Ablehnen einer Anstellung oder durch Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses kann nur eine Entschädigung verlangt werden.
Vorbehalten bleibt der Kündigungsschutz bei einer Rachekündigung nach Erheben von Ansprüchen gestützt auf das Gleichstellungsgesetz.

Eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts ist nur glaubhaft zu machen. Es obliegt anschliessend der Arbeitgeber/in, den Nachweis zu erbringen, dass keine verbotene Ungleichbehandlung vorliegt. Eine Ausnahme von dieser Beweislastumkehr besteht im Falle einer Diskriminierung bei der Anstellung und bei sexueller Belästigung. 

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Wie mache ich ein Begehren bei der Schlichtungsbehörde anhängig?

Begehren können schriftlich oder durch Vorsprache anhängig gemacht werden. Elektronische Gesuche können nur über eine anerkannte Plattform eingereicht werden (siehe Kontakt).

Dabei ist anzugeben, was von der Arbeitgeber/in verlangt wird und aufgrund welcher Fakten eine Diskriminierung wegen des Geschlechts anzunehmen ist. Die Schlichtungsbehörde ersucht daraufhin in der Regel die Gegenpartei um eine Stellungnahme und setzt eine Schlichtungsverhandlung an. Die Parteien können einen Rechtsbeistand beiziehen.

In der Verhandlung erhalten beide Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt nochmals ausführlich darzulegen und weitere Beweismittel zu nennen (Urkunden, Befragen von Parteien und Auskunftspersonen, ev. Augenschein). Die Schlichtungsbehörde klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab, stellt den Parteien zusätzliche Fragen, berät sie und ermöglicht ihnen, die Rechtslage sowie ihr Prozess- und Beweisrisiko abzuschätzen, und hilft schliesslich, eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu finden. Alle Mitglieder der Schlichtungsbehörde unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Die Einzelheiten des Verfahrens sind in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 197 ff., sowie im Gesetz über das Schlichtungsverfahren für Streitigkeiten nach Gleichstellungsgesetz in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen geregelt.

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Welche Kosten trage ich?

Das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde ist kostenlos. Die Parteien haben allfällig von ihnen beigezogene Rechtsvertreter/innen selbst zu entschädigen. Eine Parteientschädigung ist nicht vorgesehen, kann aber unter Umständen in einem Vergleich vereinbart werden. Begehren hinsichtlich unentgeltlicher Rechtsvertretung sind beim zuständigen Gericht einzureichen.

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Gelten besondere Fristen für die Anrufung der Schlichtungsbehörde?

Besondere Fristen gelten für Entschädigungsansprüche bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen

  • im Zusammenhang mit einer diskriminierenden Ablehnung der Anstellung: Der Entschädigungsanspruch ist verwirkt, wenn nicht innert drei Monaten nach Absage Klage angehoben bzw. ein Schlichtungsgesuch gestellt wird.
  • im Zusammenhang mit einer Kündigung: Gegen die Kündigung muss innert der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache bei der Arbeitgeberseite erhoben werden.
    Will diese das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen, ist innert 180 Tagen nach seiner Beendigung ein Schlichtungsgesuch zu stellen bzw. Klage anzuheben.
  • Im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist das Schlichtungsbegehren spätestens innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen die erstinstanzliche Verfügung zu stellen. Um die Rechtsmittelfrist zu wahren, muss gleichzeitig vorsorglich das Rechtsmittel eingereicht werden. 
  • Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen nach Art. 10 GlG (Anfechtung einer Kündigung) sind vor Ablauf der Kündigungsfrist beim zuständigen Gericht einzureichen.

Welche Auskünfte erteilt die Schlichtungsbehörde?

Die Schlichtungsbehörde erteilt telefonische Rechtsauskünfte über

  • Fragen betreffend Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz,
  • Fragen betreffend Geltung und Inhalt des Gleichstellungsgesetzes,
  • verfahrensrechtliche Fragen.
  • Ferner vermittelt die Schlichtungsbehörde Adressen von Rechtsberatungsstellen.

Die Schlichtungsbehörde übernimmt keine Parteienvertretung. 

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