Schlichtungsbehörde Kanton ZH

Rechtliche Grundlagen

Nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), welches am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder auf eine Schwangerschaft.


Von Diskriminierungen betroffene Arbeitnehmende können sich im Kanton Zürich an die zentrale "Paritätische Schlichtungsbehörde für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz" wenden. 


Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann


Schweizerische Zivilprozessordnung ZPO

Kantonale Gesetze siehe Links/Gesetzestexte